Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 99 Bestandteile der Frequenzzuteilung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- AG Bonn, 26.11.2013 – 104 C 146/13
- VG Köln, 28.11.2013 – 1 K 6230/11
- VG Köln, 25.02.2015 – 21 K 2214/14
- BVerfG, 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und RechtsschutzanforderungenZitiert von 100
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2013 – 11 L 1/12
- BVerfG, 08.06.2016 – 1 BvQ 42/15Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG <juris: TKG 2004> sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, jeweils idF vom 10.12.2015) erfolglos - FolgenabwägungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- EuGH, 20.09.2022 – C-793/19Zitiert von 22
- BVerwG, 25.09.2019 – 6 C 12/18Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten mit dem UnionsrechtZitiert von 9
- BVerwG, 25.09.2019 – 6 C 13/18Zitiert von 2
19 Entscheidungen zu § 99 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-1 (1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-2 (2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-3 (3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig. Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-4 (4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-5 (5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/99#abs-6 (6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.